Statuten des Hauseigentümerverein Oberwil / BL

1. Name, Sitz und Zweck

Name

Art. 1.1 Unter der Bezeichnung „Hauseigentümerverein Oberwil“ (folgend: HEV Oberwil) besteht ein Verein mit unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Sitz

Art. 1.2 Sitz des Vereins ist in Oberwil / BL.

Art. 1.3 Der Verein ist Mitglied des „Schweizerischen Hauseigentümerverbandes“ (Zentralverband) und des „Hauseigentümerverbandes Baselland“ (Kantonalverband).

Zweck

Art. 1.4 Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere durch:
a) Förderung, Erhaltung und Schutz des privaten Wohneigentums
b) Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen, die das Eigentum, die Rechte und die wirtschaftliche Belastung seiner Mitglieder betreffen
c) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und anderen Sektionen
d) Orientierung der Mitglieder und - falls erforderlich – auch der Öffentlichkeit über die Bedeutung und über Fragen des Haus-, Stockwerk- und Grundeigentums
e) Beratungen im Liegenschaftsbereich.

2. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Mitglieder

Art. 2.1 Jeder Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer in der Gemeinde Oberwil, der bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, kann Mitglied des Vereins werden.

Aufnahme

Art. 2.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes

Austritt

Art. 2.3 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte sowie auch alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Ausschluss

Art. 2.4 Mitglieder, welche den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder ihre Beiträge trotz erfolgten Mahnungen nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Anspruch

Art. 2.5 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, schulden den vollen Beitrag für das laufende Jahr und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Beiträge

Art. 2.6 Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Er ist jeweils innert Monatsfrist nach Empfang der Rechnung zu begleichen.

Ehrenmitglieder

Art. 2.7 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben, der Generalversammlung als Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Diese sind beitragsfrei.

Haftung

Art. 2.8 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3. Organisation

Organe

Art. 3.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

4. Generalversammlung

Ordentliche GV, Ausserordentliche GV

Art. 4.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Geschäfte der GV

Art. 4.2 Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
b) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Festsetzung der Entschädigungen des Vorstandes und der Revisoren
e) Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 2.7)
g) Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
h) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
i) Auflösung oder Fusion des Vereins.

Wahlen und Abstimmungen

Art. 4.3 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann jedoch geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen, die Fusion oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung erforderlich.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Der Präsident kann mitstimmen; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

Anträge

Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind jeweils spätestens bis zum 1. März des entsprechenden Jahres schriftlich beim Präsidenten einzureichen; sie werden an der folgenden ordentlichen Generalversammlung traktandiert.

5. Vorstand

Mitglieder

Art. 5.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird durch die Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen während der Amtsdauer vollenden Neugewählte vorerst die laufende Amtsperiode. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei. Der Vorstand setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) 2 Rechtsberater
d) Technischer Berater
e) Sekretär
f) Kassier
g) Protokollführer

Pflichten

Art. 5.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind, insbesondere

a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse
c) Vorbereiten und Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
d) Aufrechterhalten der Verbindungen zum Kantonal- und Zentralverband
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Für die Erfüllung der Pflichten ist der Vorstand gegenüber der Generalversammlung verantwortlich. Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter seinen Mitgliedern. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Erledigung von Geschäften notwendig macht, oder wenn eines seiner Mitglieder es verlangt.

Rechtsverbindlichkeit

Art. 5.3 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär sowie der Kassier.

6. Rechnungsrevisoren

Mitglieder

Art. 6.1 Die Revision der Jahresrechnung wird jährlich von mindestens 2 Mitgliedern durchgeführt. Die Revisoren werden durch die Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen während der Amtsdauer vollenden Neugewählte vorerst die laufende Amtsperiode.

Pflichten

Art. 6.2 Die Revisoren haben die jeweils auf das Kalenderjahr abschliessende Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

7. Schlussbestimmungen

Auflösung

Art. 7.1 Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichem Zweck zur treuhänderischen Verwaltung an den Gemeinderat über.

Art. 7.2 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB.

Diese Statuten sind durch die Generalversammlung am 14. Mai 2008 genehmigt worden. Sie ersetzen jene vom 7. April 1964 resp. vom 5. April 1966 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

Im Namen der Generalversammlung des Hauseigentümervereins Oberwil

 

 

Der Präsident:

 

 

Der Vizepräsident:

 

 

Andreas Blattner      

Werner Rufi